
Sie haben sich im Urlaub nicht nur erholt, sondern auch über diverse Mängel vor Ort geärgert? Dann können Sie eventuell einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Bei nachfolgenden Reisemängeln haben Sie aussichtsreiche Chancen auf Entschädigung:
Strand: War das Meer nicht – wie im Reisekatalog abgebildet – klar und blau, sondern bräunlich schwarz und voller Schlick, rechtfertigt das eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises
Reiseführer: Der Reiseleiter zeigte sich wenig unternehmungslustig und hatte nur mangelhafte Landes- und Kulturkenntnisse? Auch dann können enttäuschte Urlauber bis zu 15 Prozent zurückverlangen.
Balkon: Fehlte dem Hotelzimmer der im Katalog versprochene Balkon, darf man den Reisepreis nachträglich um zehn Prozent kürzen.
Klimaanlage: Auch eine defekte Klimaanlage ist ein Mangel. Steigt die Temperatur im Hotelzimmer deshalb auf über 30 Grad, sind bis zu 15 Prozent Minderung angemessen.
Baulärm: Bei unerträglichem Baulärm von 7 Uhr morgens bis in die Nacht sind 50 Prozent vom Reisepreis und zusätzlich Schadenersatz von 50 Euro pro Tag angemessen.
Discolärm: Dröhnt die Hotel-Disco bis morgens um 5 Uhr, rechtfertigt das 60 Prozent „Zwangsrabatt“.
Reklamation: Um Ihre Rechte zu wahren, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen. Je mehr Beweise Sie haben (z. B. Fotos, Dokumentation, Lärmprotokoll), desto besser sind Ihre Chancen auf Entschädigung.
Flugverspätung: Klar geregelt sind Flug-Verspätungen. Hier greifen die Europäischen Fluggastrichtlinien: Je nach Länge der Strecken gibt es ab drei Stunden Verspätung eine pauschale Entschädigung von 250 bis 600 Euro. Die Ersatzzahlung muss man bei der entsprechenden Airline einfordern.
Kreuzfahrt: Läuft ein Schiff einen Hafen nicht wie geplant an, müssen Passagieren nur einen reduzierten Satz des anteiligen Reisepreise für den entsprechenden Tag zahlen.